Unfallversicherungsschutz

Sportunfälle im allgemeinen Sportbetrieb sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht gedeckt.

Sportunfälle im organisierten Betriebssport können als Arbeitsunfall1 gewertet werden, wenn der Sport nach den Grundsätzen des Bundessozialgerichtes2 ausgeübt wird. Wird nicht nach diesen Grundsätzen Sport betrieben, ist ein Sportunfall Kein Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaften (BG) als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kommen in diesen Fällen für auftretende Kosten bei Heilbehandlungen, Invalidität etc. nicht auf. Daher haben sich die Betriebssportgemeinschaften (BSG) oder die Einzelsportler bei ihrer zuständigen BG über die Regelungen des berufsgenossenschaftlich versicherten Sportangebotes zu informieren. Die Sportler und Sportlerinnen des Betriebssportverbandes von 1952 Lübeck e.V. müssen über ihre BSG bei der Sportunfallversicherung (Gerling-Konzern) versichert werden3.

Die Grundsätze des Bundessozialgerichtes:4

  • Die Leibesübungen müssen dem Ausgleich für die Belastung durch die Betriebstätigkeit dienen, nicht dagegen der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampf oder der Erzielung von Spitzenleistungen.
  • Die Übungen müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden.
  • Der Teilnehmerkreis muss im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkt sein.
  • Die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übung müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen.
  • Die Durchführung müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden, zu der sich auch mehrere Unternehmen zusammenschließen können.
  • Das Unternehmen oder ein von ihm Beauftragter muss einen wirkungsvollen Einfluss auf die BSG und damit auf die Übungen haben.
  • Für alle Beschäftigten eines Unternehmens muss die Möglichkeit bestehen, an den Übungen teilzunehmen.

Zieht man ein Fazit aus der Rechtssprechung, muss man konstatieren, dass nur in wenigen Ausnahmefällen ein Sportunfall im Betriebssport als betrieblicher Unfall anerkannt wird5.

Wir, (Vorstand) als verantwortliche Funktionsträger im BSV-Lübeck gehen davon aus, dass im Zweifel ein Sportunfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird. Daher hat der Landesbetriebssportverband Schleswig-Holstein (LBSV-SH) die andere Form der globalen Absicherung, die privatrechtliche Sportversicherung mit dem Gerling-Konzern gewählt. Der BSV-Lübeck ist Mitglied im LBSV-SH und damit dieser Sportversicherung beigetreten.

Die Versicherung der Sportlerinnen und Sportler sowie der Funktionsträger ist durch die Betriebssportgemeinschaft selbst vorzunehmen6. Die BSG hat gegenüber dem BSV-Lübeck die Nachweispflicht der Sportversicherung ihrer Mitglieder.


1Arbeitsunfall: Eine von außen kommende, plötzliche, d.h. auf längstens eine Arbeitsschicht  begrenzte, körperlich schädigende Einwirkung, die in einem inneren, wesentlichen,  zumindest teilursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. (RVO §542)
2BSGE 16,1
3Die Versicherungsbedingungen und -leistungen, Stand 1.1.2002 liegen in der  Geschäftsstelle aus
4Diese Grundsätze können von Fall zu Fall von den Gerichten neu festgesetzt werden.
5Reinhold Müller, Versicherungsschutz im Betriebssport, Mielkendorf, 30.1.2002. Textliche  Änderungen durch den BSV-Lübeck. Der Text im Original liegt in der Geschäftsstelle aus.
6Siehe auch Text zur Ziffer 3